Sonderurlaub bei Umzug: Regelungen und Empfehlungen

Ein Umzug macht oft viel Arbeit und wird neben der Arbeit schnell sehr zeitintensiv. Sonderurlaub für den privaten Umzug kann da eine erhebliche Erleichterung darstellen. Neben dem eigentlichen Umzug muss viel vorbereitet werden und die damit verbundenen Behördengänge fallen auch oft in die eigentliche Arbeitszeit. Leider existiert auch 2019 kein genereller rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub für den Umzug. Es lohnt sich also, ein gutes Verhältnis zu den Vorgesetzten zu haben, damit diese hier doch einen Sonderurlaub ermöglichen.
Kein Anrecht auf Urlaub bei Umzug laut Gesetz
Das Anrecht auf einen Sonderurlaub für Umzüge gilt nur für sehr spezielle Fälle, laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gibt es in Deutschland keinen allgemeinen Anspruch auf Urlaub bei Umzug.
Laut § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Sie nur Anspruch auf Sonderurlaub, wenn Sie aus unverschuldeten Gründen von der Arbeit verhindert sind. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Geburt des eigenen Kindes oder der Tod eines nahen Verwandten.
Prüfen Sie Regelungen im Arbeitsvertrag
Zunächst sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen, ob dieser Regelungen zum Sonderurlaub in bestimmten Fällen enthält. Oft ist hier zum Beispiel die Versetzung durch das Unternehmen und ein damit verbundener Umzug geregelt. Sollte Ihr Arbeitgeber Sie versetzen und wird dadurch für Sie ein Umzug notwendig, gewähren die meisten Arbeitgeber in diesen Fällen aus Kulanz einen Sonderurlaub für Ihren Umzug. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln und zwischen Ende des alten und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses kein oder nur wenige Tage liegen. Manche Firmen gewähren sogar zusätzlich einen Zuschuss für die Umzugskosten. Hier lohnt es sich, den Arbeitsvertrag genau zu studieren und eventuell beim Arbeitgeber unverbindlich nachzufragen. Soweit vorhanden, ist auch der Betriebsrat eine sinnvolle Anlaufstelle, wenn Sie Fragen zum Sonderurlaub beim Umzug haben.
Regeln für Sonderurlaub beim Umzug für Tarifbeschäftigte und Beamte
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund/VKA) bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Wird ein Umzug aus dienstlichen Gründen erforderlich, besteht Anspruch auf einen Tag bezahlten Sonderurlaub. Erfolgt der Umzug aus privaten Gründen, kann eine unbezahlte Freistellung gewährt werden. Ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von bis zu drei Tagen besteht in diesem Fall nicht, da die Protokollerklärung zu § 29 TVöD/TV-L private Umzüge ausdrücklich den unbezahlten Freistellungen zuordnet.
Für Beamtinnen und Beamte gelten gesonderte Regelungen, die in den jeweiligen Urlaubsverordnungen des Bundes oder der Länder festgelegt sind. In vielen Fällen orientieren sich diese Bestimmungen an den tariflichen Regelungen, können jedoch je nach Bundesland abweichen. Daher lohnt es sich, die spezifischen Vorschriften der zuständigen Behörde oder Personalstelle einzusehen.
Unser Tipp: Setzen Sie auf guten Willen, statt auf Rechtsanspruch
Fast jeder ist schon einmal umgezogen, daher ist auch Ihrem Chef die Situation bekannt. Erklären Sie Ihre Situation und verweisen Sie zum Beispiel auf Behördenöffnungszeiten oder Kosten für Umzugsfirmen am Wochenende. Als positive Geste und als Beweis eines guten Verhältnisses sind viele Firmen geneigt, einen Sonderurlaub beim Umzug zu gewähren. Oft sind auch Regelungen, wie die Möglichkeit während der Arbeitszeit Behördengänge zu erledigen, möglich.
Wichtig ist: Planen Sie den Umzug vorher genau. So nutzen Sie den eventuellen Urlaub für Ihren Umzug maximal und können den eigentlichen Umzug stressfrei hinter sich bringen.
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Verfasst am: 17.12.2019
Autor: Umzüge Brandlmeier