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Wer zahlt den Umzug bei Eigenbedarf?

Umzugskosten bei Eigenbedarf Rechtslage

Wer zahlt den Umzug bei Eigenbedarf?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kommt oft völlig überraschend oder zum denkbar schlechtesten Zeitpunkt. Je nach Kündigungsfrist, muss dann sofort der Umzug geplant werden. Je nach Umfang kann dies zu einer großen finanziellen Belastung werden, schließlich müssen Sie sich auch zeitnah nach einer neuen Wohnung umsehen, Kaution bereithalten und eventuell neue Einrichtung kaufen. Auch die Umzugskosten an sich können zum Problem werden, wenn zum Beispiel kurzfristig ein Umzugsunternehmen beauftragt werden muss. Doch wer muss für einen Umzug bei Eigenbedarf zahlen? Mieter oder Vermieter?

 

Eigenbedarfskündigung: Umzugskosten bleiben Mietersache

Wird der Mietvertrag wegen Eigenbedarf gekündigt, dann sind die Umzugskosten vollständig vom Mieter zu tragen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, weil der Vermieter bei einem ausreichend begründetem Bedarf rechtmäßig handelt.

Weiterhin sind die Umzugskosten nach einer Eigenbedarfskosten nicht steuerlich absetzbar, wie beispielsweise bei einem Umzug aus beruflichen Gründen.

 

Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung? Vorgetäuschter Eigenbedarf

Ja gibt es. Sollte der Vermieter den Eigenbedarf nur vortäuschen, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. In diesem Fall wurde das Mietverhältnis rechtsmissbräuchlich aufgekündigt und ist sogar unwirksam. Der Vermieter hat in diesem Fall Vertragsbruch begangen.

Ist der Mieter schon umgezogen, wenn der Sachverhalt geklärt wurde, darf er demnach Schadenersatz fordern, und zwar in Höhe aller Kosten, die mit dem Umzug in Zusammenhang standen. Dies schließt auch Posten, wie die Renovierung der neuen Wohnung oder eine Differenz der Mietzahlungen ein, sollte die neue Wohnung gleichwertig, aber teurer sein. Sogar Kosten für Neuanschaffungen, weil Gegenstände der alten Wohnung nicht weiterverwendet werden können, sind in dieser Summe enthalten.

 

Wie kann ein solcher Schadensersatz durchgesetzt werden?

Um seinen Anspruch durchzusetzen, muss der Mieter den Vermieter verklagen. In einem solchen Prozess liegt allerdings die Beweislast beim Mieter. Dieser muss beweisen, dass keine Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorlag und der Vermieter dies nur vorgetäuscht hat. Der Mieter muss daher genau planen, ob eine solche Klage Aussicht auf Erfolg hat. Kann er keine ausreichenden Beweise anbringen, so muss er zusätzlich zu den Umzugskosten auch die Prozesskosten zahlen.

 

Was ist die Alternative zum Gerichtsverfahren?

Oft können Mieter und Vermieter solche Probleme im Vorfeld mit einer außergerichtlichen Einigung vermeiden. Beide Parteien können sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Der Mieter muss sich in diesem Fall zwar zu einem Auszug verpflichten, kann jedoch Vorteile für sich erreichen, zum Beispiel könnte der Vermieter auf fällige Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten verzichten oder eben einen Teil oder alle Umzugskosten übernehmen. Der Mieter verzichtet in diesem Fall jedoch vollständig auf eventuelle Schadensersatzansprüche.

 

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Verfasst am: 26.07.2020