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Der alte Mietvertrag und die ungeliebten Schönheitsreparaturen

schoenheitsreparaturen bei umzugDer alte Mietvertrag und die ungeliebten Schönheitsreparaturen

Muss ich überhaupt vor dem Auszug renovieren?

Endlich ist eine neue Wohnung gefunden und die alte gekündigt. Da will man verständlicherweise nicht mehr viel Zeit in Schönheitsreparaturen der alten Wohnung investieren und sich lieber auf die Gestaltung der neuen Bleibe konzentrieren. Doch so einfach ist ein Auszug nicht. Wer sein altes Heim verlässt, hat sich an Vertragsbestandteile zu halten. Vermieter haben nämlich die Möglichkeit die Pflicht auf Schönheitsreparaturen in einer Klausel des Mietvertrages festzuhalten. Diese Pflicht greift aber nur, wenn der Vermieter die Wohnung des kündigenden Mieters vor dem Einzug renoviert übergeben hat.

Weiterhin müssen Klauseln im Mietvertrag rechtlich wirksam sein. So gibt es immer wieder Vermieter, die Bedingungen im Mietvertrag hinterlegen, die über geltendes Mietrecht hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Pflicht des Mieters die gesamte Wohnung zu renovieren, egal in welchem Zustand er diese vor dem Einzug übernommen hat.
  • die Pflicht des Mieters starre Renovierungsarbeiten durchzuführen. Dazu gehört zum Beispiel eine Regelung, die auffordert, dass sich der Mieter dazu verpflichtet seine Bleibe alle 3 Jahre zu renovieren.
  • die Pflicht des Mieters für Renovierungsarbeiten bestimmte Farben zu nutzen.

 

Für welche Arbeiten sind Mieter zuständig?

Gesetzlich ist nicht genau geregelt, welche Arbeiten der Mieter vor dem Auszug übernehmen muss. Die Rechtsprechung ist sich aber darüber einig, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen muss - insofern er die Wohnung vor dem Einzug frisch renoviert übernommen hat und die Klauseln im Vertrag rechtlich gültig sind. Zu kleineren Schönheitsreparaturen zählen:

  • Wände und Decken streichen oder tapezieren
  • Heizkörper und Heizungsrohre streichen
  • Streichen und ggf. auch neu Versiegeln von Fußboden
  • Reinigung von Teppichböden
  • Streichen von Türen (innen)
  • Streichen von Fenstern (innen)

Gehen Arbeiten über das Tapezieren oder Streichen hinaus, muss sich der Vermieter selbst kümmern. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Austausch des Teppichbodens
  • Austausch anderer Böden
  • Abschleifen und neu Versiegeln des Paketes
  • Streichen von Türen (außen)
  • Streichen von Fenstern (außen)

 

Wenn keine Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag steht

Steht keine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag, greift die gesetzliche Regelung. Diese sieht vor, dass sich der Vermieter um die Instandhaltung der Wohnung kümmern muss. Hat der Mieter aber etwas während der Mietzeit in der Wohnung beschädigt, muss er den Schaden spätestens vor dem Auszug beheben. So müssen Teppiche vom Mieter behandelt oder ausgetauscht werden, wenn dieser die Bodenbeläge aus eigener Schuld beschädigt oder verschmutzt hat. Ebenso muss der Mieter Wände tapezieren, wenn Tapete während der Mietzeit von der Wand gerissen wurde.

 

Müssen Wände und Decken vor dem Auszug geweißt werden?

Wer auszieht, muss vor dem Auszug Decken und Wände ebenfalls streichen, wenn er die Wohnung in einem frisch gestrichenen Zustand übernommen hat und eine Mietklausel besagt, dass er vor dem Auszug die Wohnung im gleichen Zustand übergeben muss, wie er sie übernommen hat.

Ist eine solche Klausel nicht im Vertrag, greift die gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass allein der Vermieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Auch hier gibt es ein „Aber“. Der Mieter ist zum Streichen gezwungen, wenn Makel auf Decken und an Tapeten auf ihn zurückzuführen sind. Sind keine Mängel in der Wohnung zu erkennen gilt: Wurde die Wohnung vor dem Einzug nicht geweißt, renoviert oder gestrichen, muss der Mieter vor dem Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen.

 

Was bedeutet „besenrein“ bzw. „übergabefertig“ wirklich?

Nicht selten wird der Begriff „besenrein“ bzw. „übergabefertig“ im Mietvertrag genannt. Dieser definiert den Zustand, wie eine Wohnung vor dem Auszug an den Vermieter übergeben werden muss.

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) bedeutet "besenrein“, dass die Zimmer einer Wohnung mit einem Besen grob gereinigt werden sollen. Das bedeutet, dass der Mieter die Wohnung mit einem Besen durchfegen muss, um grobe Verschmutzungen beseitigen zu können. Der zusammengefegte Schmutz wird mithilfe einer Kehrschaufel in den Müll gegeben.

Weiterhin versteht man unter dem Begriff „besenrein“, dass der Mieter vor dem Auszug:

  • Teppichböden absaugt
  • Spinnweben entfernt in Wohnung und Keller
  • Klebereste und grobe Verschmutzungen vom Fenster entfernt, indem er diese putzt

Auch wenn der Begriff „besenrein“ nicht im Mietvertrag fällt, ist der Mieter gesetzlich dazu verpflichtet die Wohnung vor dem Auszug besenrein zu übergeben.

 

Muss ich vor dem Auszug Fenster putzen?

Der Mieter ist nicht zum Putzen der Fenster verpflichtet, wenn er die Wohnung übergibt. Schmutzige Fenster sind weder eine Gefährdung noch eine Verschlechterung der Mietsache. Zudem werden Fenstern nicht beschädigt, wenn diese nicht geputzt werden. Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, die Wohnung vor dem Auszug besenrein zu übergeben. Dazu gehört auch das Entfernen von Spinnweben am Fenster. Sind vom Mieter verursachte Verschmutzungen auf dem Fenster zu finden (zum Beispiel: Klebereste), muss er die Fenster reinigen.

Aber: steht im Mietvertrag „Rückgabe im sauberen Zustand“ ist der Mieter dazu verpflichtet, die Fenster vor dem Auszug zu putzen.

 

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